AGB

I. Auftragsgegenstand und Auftragserteilung

1. Der Auftragnehmer erbringt für seinen Auftraggeber nach Maßgabe der Ziff. 3 Arbeiten an Kraftfahrzeugen und/oder deren Teilen. Diese werden ausschließlich nach der Hebelmethode, d.h. Dellen Entfernung ohne Lackieren erbracht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer und seinem Subunternehmern die für die Ausführungen der Arbeiten notwendigen Zutrittsrechts zu und auf das Kraftfahrzeug zu gewähren. Der Ort der Auftragsdurchführung bestimmt sich im Einzelfall nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung.
2. Der Auftragnehmer bezeichnet im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben die voraussichtlichen vorzunehmenden Arbeiten. Ein etwaig angegebener Termin der Fertigstellung ist nur dann verbindlich, wenn er als besonders verbindlich gekennzeichnet ist. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift der Auftragsscheins.
3. Der Auftragnehmer wird einen von ihm zu bestimmenden Subunternehmer mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt und die zur Durführung des Auftrags erforderlichen Probe-, Rangier,- Überführungs- und sonstige erforderlichen Fahrten durzuführen, bzw. durchführen zu lassen. Zwischen dem Auftraggeber und dem Subunternehmer kommt kein Vertragsverhältnis zustande.

II. Kostenvoranschlag

1. Ein Kostenvoranschlag wird vom Auftragnehmer unverbindlich gegenüber dem Auftraggeber gemacht. Der Kostenvoranschlag wird erst dann verbindlich, wenn die Verbindlichkeit seitens des Auftraggebers schriftlich bestätigt wird.

III. Fertigstellungstermin

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich vereinbarten verbindlichen Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber der im Auftragsschein oder Bestätigungsschreiben zugrunde gelegten Umfang und tritt dadurch eine Verzögerung ein, werden sich die Parteien über einen neuen Fertigstellungstermin verständigen. Kann der Auftragnehmer einen verbindlichen Fertigstellungstermin aus anderen Gründen nicht einhalten, wird er den Auftraggeber unverzüglich hierüber informieren und ihm einen neuen Fertigstellungstermin mitteilen. Sonstige Rechte des Auftraggebers wegen schuldhafter Überschreitung des Fertigstellungtermins nach Maßgabe der Bestimmungen in IX. bleiben unberührt.
2. Wenn der Auftragnehmer den verbindlichen Fertigstellungstermin unverschuldet infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörung, z.B. durch Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen nicht einhalten kann, ist er aufgrund der hierdurch bedingten Verzögerungen nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Der Auftragnehmer wird jedoch unverzüglich den Auftraggeber über die Verzögerung unterrichten und ihm auf Wunsch den Auftragsgegenstand auch vor der Fertigstellung gegen Bezahlung der Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen aushändigen. Sonstige Rechte des Aufraggebers bleiben unberührt.

IV. Abnahme, Abholfrist

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab der Übermittlung der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Sofern die Reparatur an einem Arbeitstag ausgeführt werden kann und dem Auftraggeber die bekannt ist, hat er sein Fahrzeug spätestens um 16:00 Uhr des dem Arbeitstag nachfolgenden übernächsten Tag abzuholen.
2. Kommt der Auftraggeber der Abholungsplicht nicht oder nicht fristgerecht nach und beruht dies nicht auf Umständen die dem Auftraggeber zuzurechnen oder auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen oder den Auftragsgegenstand anderweitig aufbewahren. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen sind bei Abnahme, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Aushändigung/Übersendung der Rechnung, ohne Skonto oder sonstige Nachlässe zu leisten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
2. Der Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftige festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftragnehmer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Reparaturauftrag beruht.
3. Als Verzugszinsen werden vom Auftragnehmer 5 % p.a. über dem von der Europäischen Zentralbank bekanntgegebenen Zinssatz berechnet, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne von § 12 BGB handelt. Andernfalls beträgt der Verzugszins 8 % p.a. über dem Basiszinssatz. Die Verzugszinsen sind entsprechen höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit höherem Zinssatz nachweist.

VI. Erweitertes Pfandrecht

1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten arbeiten oder sonstigen Lieferungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen.
2. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit die Ansprüche unbestritten sind oder ein rechtkräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

VII. Mängelgewährleistung

1. Für Mängel der Arbeiten leistet der Auftragnehmer vorbehaltlich die in Ziff. 3 dargestellten Voraussetzungen zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Mängelbeseitigung oder Herstellung eines neuen Werks („Nacherfüllung“). Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßigkeit ist gegeben, wenn die Kosten den Auftragswert übersteigen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn der Auftragnehmer hat die Nacherfüllung zurecht verweigert.
2. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüchen nach Maßgabe der Bestimmungen IX. nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei nicht erheblichen Mängeln ist das Rücktrittsrecht jedoch ausgeschlossen.
3. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel bei der Abnahme gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen. Für alle übrigen Mängel gilt im Hinblick auf die Anzeigefrist die in Ziffer 5 bezeichnete Verjährungsfrist unter entsprechender Anwendung der §§ 203 ff. BGB. Solche Mängel sind schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen. Zur Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Nach Ablauf dieser Fristen sind Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um einen in IX. Ziff. 2 ausgeführten Fall.
4. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Auftragnehmer. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, weil der Gegenstand nachträglich vom Auftraggeber an einen anderen Ort gebracht worden ist.
5. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Abnahme. Dies gilt nicht für die in IX. Ziff. 2 aufgeführte Fälle.

VIII. Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seinerseits oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungshilfen beruhen. Im Falle einer leichten fahrlässigen Pflichtverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Wesentliche Vertragspflichten sind all jene Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche des Auftraggebers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels aus einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie, nach dem Produkthaftungsgesetzt und aus einer von dem Auftragnehmer seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Soweit ein- oder angebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftrag Gegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an diesen Teilen bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung, mit der die Leistungen, bei denen u.a. auch ein- und angebauten Zubehör- und Ersatzteile berechnet worden vor.

X. Allgemeines

1. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mir Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Ulm. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist soweit dies rechtlich zulässig ist.
2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines internationalen Privatrechts. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
3. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen oder von Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform, dieses gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen den Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.